Lernen in der 1:1 Ausstattung

Die digitale Welt entwickelt sich rasant weiter und eröffnet Schulen neue Möglichkeiten, Unterricht und Organisation effizienter und kooperativer zu gestalten. Der Freistaat Bayern hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, dass künftig alle Schülerinnen und Schüler ein eigenes mobiles Endgerät im Unterricht und bei der häuslichen Vorbereitung einsetzen. 

Die Einführung einer 1:1 Ausstattung bietet einen chancengerechten Zugang zu digitalen Medien und Lerninhalten; sie ermöglicht eine zukunftsorientierte Schulentwicklung. 

 

Der Freistaat Bayern hat deshalb das Projekt „Digitale Schule der Zukunft“ (DSdZ) gestartet, an dem bereits in diesem Schuljahr einzelne Jahrgangsstufen teilnehmen können. Die Beschaffung der mobilen Endgeräte liegt dabei in der Hand der Eltern, der Freistaat unterstützt jedoch den Kauf mit einem Zuschuss i. H. v. bis zu 350 Euro. 

Da die Jahrgangsstufe 10 die höchste Jahrgangsstufe ist, in der diese Förderung möglich ist, haben wir uns am MGM entschieden, mit dieser Jahrgangsstufe an dem Projekt teilzunehmen. 

Derzeit entstehen deshalb am MGM verbindliche Regelungen und Absprachen zur Nutzung von digitalen Endgeräten im und im Anschluss an den Unterricht. Eine verantwortungsvolle Mediennutzung setzt auch voraus, dass Schule und Elternhaus gemeinsam an der Medienerziehung arbeiten. Mit der konzeptuellen Verankerung des Medienführerscheins im Fachunterricht des Michaeli-Gymnasiums, Informationsabenden und Expertenvorträgen sollen auch künftig alle Beteiligten für eine verantwortungsvolle Mediennutzung sensibilisiert werden.

 

 


Informationen für Schüler

Das mobile Endgerät muss täglich mit aufgeladenem Akku in die Schule gebracht werden, damit im Klassenzimmer Stolperfallen durch Ladekabel soweit wie möglich vermieden werden können. Das Endgerät wird mit dem benötigten Zubehör (Kopfhörer, Tastatur, ggf. digitaler Stift) in die Schule mitgebracht.

Mitschriften dürfen weiterhin analog angefertigt werden, müssen aber jederzeit zur Verfügung stehen. Digitale Mitschriften erfolgen mit einem digitalen Stift; die Lehrkraft kann in Ausnahmefällen auch die Tastatur zulassen.

Analoges Mitschreiben kann jederzeit von der Lehrkraft angeordnet werden.

Der Austausch von Hausaufgaben und Materialien erfolgt ByCS oder Teams. 

In der Schule sind die Nutzung von Webcam, Instant Messaging (WhatsApp, Skype etc.), Sozialen Netzwerken (Instagram, TikTok etc.), Computerspielen und das Surfen auf unterrichtsfernen Internetseiten verboten. Die Nutzung von illegalen oder jugendgefährdenden Inhalten hat strafrechtliche und schulische Konsequenzen, wie beispielsweise ein vorübergehendes Nutzungsverbot des Geräts. 

Auch sonstige Inhalte, die in irgendeiner Form andere Schülerinnen oder Schüler bloßstellen bzw. verletzen oder darüber hinaus den Schulfrieden stören, dürfen weder gespeichert, getauscht noch auf andere Art und Weise veröffentlicht werden. 

Das Endgerät darf ohne ausdrückliches Einverständnis der Betroffenen nicht für Video-, Bild- oder Tonaufnahmen genutzt werden.

Fremde Endgeräte sind tabu.

Weitere Informationen sind in der “Schulvereinbarung zum Umgang mit sozialen Medien” zu finden. 

Die Tablets, IPads oder Laptops werden als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Art. 21 Abs. 3 BaySchFG) von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern beschafft und sind somit Privatgeräte. Die Geräte können daher von den Schülern sowohl zu schulischen wie auch zu privaten Zwecken genutzt werden. 

Für das private Endgerät ist der Eigentümer verantwortlich. 

Das mobile Endgerät ist stets sicher zu verwahren; es verbleibt im abgesperrten Raum oder in der sicher abgelegten Schultasche. 

Das mobile Endgerät darf in den Pausen nur in der Bibliothek im Hauptgebäude oder in der Aula des Neubaus sitzend verwendet werden.

Schülerinnen und Schüler der Klasse 10, der Oberstufe und der Laptop-Klassen dürfen ihr mobiles Endgerät in den Pausen in der Aula des Neubaus sowie in der Bibliothek im Hauptgebäude nutzen. Zusätzlich steht der Oberstufe die Nutzung im Kollegstufenzimmer frei. Diese Regelung gilt vorerst nur für das Schuljahr 2024/25.

Ein Verstoß wird im Ordner „Verstoß gegen die Handyregelung“, gleichwertig zum "Regelverstoß mit Handy“, vermerkt. Die weitere Vorgehensweise ist bekannt. Allerdings verbleibt das mobile Endgerät beim Schüler.

Die “Telefonzellen” und die damit verbundene Handyregelung bleiben erhalten.

Kopfhörer sind grundsätzlich nicht erlaubt.

Informationen für Lehrkräfte

Die Verwendung des Endgerätes liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkraft. Das bedeutet, dass das mobile Endgerät nur aufgeklappt wird, wenn die jeweilige Lehrkraft eine entsprechende Anweisung gibt. Ansonsten liegt es umgedreht/zugeklappt auf dem Tisch. 

Das Endgerät liegt grundsätzlich flach auf dem Tisch.

Wird ein mobiles Endgeräte unerlaubterweise genutzt, kann es als pädagogische Maßnahme gerechtfertigt sein, dieses vorübergehend einzubehalten. Um etwaige Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht auszuschließen, sollte die Lehrkraft die Schülerin bzw. den Schüler vor Abgabe des Geräts dazu auffordern, dieses auszuschalten. Die Dauer des Einbehaltens liegt dabei im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG) nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden wird.

Gemäß KMBek „Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes“ (Az. II.1- 5S4630-6a.108 925 vom 23. September 2014) sind Lehrkräfte verpflichtet, unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten, sobald ihnen konkrete Tatsachen bekannt sind, die auf das Vorliegen von Straftaten (Details vgl. genannte KMBek) hindeuten. Ggf. kann das mobile Endgerät zur Beweissicherung abgenommen werden.

Aufnahmen ohne Personenbezug sind unproblematisch möglich. Von der Schule veranlasste Aufnahmen mit Personenbezug sind i.d.R. nur zulässig, wenn eine wirksame Einwilligungserklärung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und/oder deren Erziehungsberechtigten vorliegt.

Rechtsgrundlagen: Art. 56 Abs. 5 BayEUG

Informationen für Erziehungsberechtigte

Tablets, Notebooks oder Convertibles werden von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern erworben und befinden sich in deren Eigentum.
 

Die Finanzierung wird mit einem staatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 350 Euro pro Gerät unterstützt.
 

Die Geräte werden für schulische Zwecke genutzt. Da es sich um Privatgeräte handelt, können sie aber auch zuhause privat verwendet werden.
 

Die Inanspruchnahme des Angebots der geförderten Gerätebeschaffung durch die Erziehungsberechtigten ist freiwillig.

Die Förderung für den Kauf eines mobilen Endgeräts im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ kann beantragt werden, wenn die Schulklasse des Kindes als 1:1-Ausstattungsklasse an der „Digitalen Schule der Zukunft“ teilnimmt. Volljährige Schülerinnen und Schüler einer 1:1-Ausstattungsklasse sind selbst antragsberechtigt.

Umfangreiche Informationen zur Antragstellung sind nachzulesen unter Förderantrag | Weiterführende Schulen | Erziehungsberechtigte | Digitale Schule der Zukunft

Weitere Informationen zu Fragen rund um das Förderverfahren finden Sie bei den FAQ des Kultusministeriums zum Gerätekauf.

Die Nutzung eines mobilen Endgerätes im Unterricht wird vorerst nicht zu einem rein papierfreien Arbeiten führen. 

Es obliegt weiterhin der pädagogischen Entscheidung der Lehrkraft, Arbeitsschritte in Büchern oder auf Arbeitsblättern erarbeiten zu lassen. Das Mitbringen von Büchern, von Schreibzeug und von einem Schreibblock in den Unterricht bleibt daher verpflichtend. Die Vor- und Nachteile von digitalem bzw. analogem Arbeiten werden derzeit noch ausgelotet. Auch der Nutzen und die Umsetzbarkeit von digitalen Schulbüchern wird noch geprüft.

Gegen den Willen der Betroffenen dürfen Lehrkräfte private Endgeräte von Schülerinnen und Schüler ebenso wie andere private Gegenstände nicht durchsuchen. Lehrkräfte können Schülerinnen und Schüler aber dazu auffordern, ihr Endgerät oder Inhalte darauf vorzuzeigen. 

Lehrkräfte sind verpflichtet, gemäß KMBek „Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes“ (Az. II.1- 5S4630-6a.108 925 vom 23. September 2014), sofort die Schulleitung zu informieren, wenn ihnen konkrete Tatsachen bekannt werden, die auf das Vorliegen von Straftaten hindeuten. Ggf. kann das mobile Endgerät dann zur Beweissicherung abgenommen werden.

Verstöße gegen die Nutzungsregeln der Schule oder gegen die Benimmregeln in Chats und allgemein im Netz (Netiquette) werden durch die Schule sanktioniert. Die einzelne Maßnahme liegt dabei zunächst im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden wird. Bei einem ersten Verstoß wird deshalb für gewöhnlich eine Ermahnung ausgesprochen, erst bei mehrfachen Verstößen kann beispielsweise das Arbeiten mit dem Endgerät zeitlich begrenzt untersagt werden. 

Unberührt hiervon bleiben Maßnahmen des Strafrechts und des Schulrechts (gegenüber Schülerinnen und Schülern; z. B. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 BayEUG).

Medien gehören zur Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen. Ein sinnvoller und verantwortungsvoller Umgang muss aber erst gelernt werden. Er wird stark vom sozialen Umfeld bestimmt. Eltern und auch Geschwister sind hier ein großes Vorbild: Kinder schauen sich nicht nur das Nutzungsverhalten ab, sondern auch, welchen Stellenwert Medien im Alltag haben und welche Beschäftigungen mit Medien wichtig sind.

Bei älteren Kindern ab zehn Jahre empfiehlt es sich, ein wöchentliches Zeitkontingent zu vereinbaren. Kinder können so ihre eigenen Erfahrungen machen: Wird die vereinbarte Zeit an nur zwei Tagen verbraucht, bleiben die Bildschirme für den Rest der Woche dunkel. So lernen Kinder, sich ihre Ressourcen vorausschauend einzuteilen und ein gesundes Maß zu finden. Eine Orientierung bietet folgende Faustregel:

  • zehn Minuten Medienzeit pro Lebensjahr am Tag oder
  • eine Stunde pro Lebensjahr in der Woche

Wichtig ist, dass die aufgestellten Regeln eingehalten werden.

Lesenswert sind die Beiträge im Elternratgeber "SCHAU HIN!" richtig. Zusätzlich hält die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) auf ihrer Internetseite Informationen zum Jugendmedienschutz und zur Medienerziehung bereit.

Weitere Unterstützung zum Thema Mediennutzung bieten die Medienbriefe des Bayerischen Landesjugendamtes. Jede Ausgabe ist gegliedert nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes und gibt Eltern und Erziehungsberechtigten entsprechende Tipps und Checklisten an die Hand. 

Das Ministerium geht von einer Nutzungsdauer von 4 bis 6 Jahren aus und erlaubt die Beschaffung von bis zu zwei geförderten Geräten während der gesamten Schulzeit. Nach 3 bis 4 Jahren Nutzung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein zweites Gerät mit Zuschuss zu erhalten (vgl. BayMBl. 2024 Nr. 278, Absatz 7.4).“

Die Verantwortung für Wartung, Installation und Sicherheitsupdates liegt grundsätzlich bei den Eltern. Es ist wichtig, dass die Schülergeräte an jedem Schultag zuverlässig funktionieren.

Kosten für eventuelle Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen bei Verlust müssen Eltern selbst tragen. Das mobile Endgerät ist nicht durch die Schule versichert, sondern stellt ein privates Gerät dar.

Im Falle von Schäden durch Fremdeinwirkung könnte gegebenenfalls die Haftpflichtversicherung greifen. Einige Händler bieten eine Versicherung gegen Reparaturkosten an, die von den Erziehungsberechtigten auf eigene Kosten abgeschlossen werden kann. Eine Versicherung ist nicht förderfähig.